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Félix L. Salazar

Photography

 

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Germany

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AGB

I. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand der allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ( im nachfolgenden AGB genannt ) ist die Erstellung ( Produktion) und Überlassung von Fotografien zu dem vertraglich vereinbarten bzw. im angenommenen Angebot formulierten Zweck. Die

AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassene Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie dem Kunden vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

2. Die vom Fotografen durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten AGB abgewickelt; der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte

mit dem Fotografen an. Mit der schriftlichen Annahme des Angebotes gilt der Auftrag als erteilt und die AGB als Bestandteil des Angebots als akzeptiert.

 

II. Gegenstand des Auftrags

 

1. Gegenstand des Auftrags ist die Herstellung von Bildern entsprechend der Vorgaben des Kunden sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.

 

2. Gestaltungsberatung und Konzeptentwicklungen sind eigenständige Leistungen des Fotografen. Soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Kunden aber gewünscht werden, können sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

3. Es gilt nur das als vereinbart, was im Angebot beinhaltet oder in der Auftragsbestätigung mit Zustimmung des Fotografen ergänzt ist und oder zuvor bei der Auftragserteilung besprochen und schriftlich fixiert wurde. Grundlage ist das vom Kunden formulierte

Lastenheft bzw. Briefing zum Zeitpunkt der Angebotserstellung.

 

4. Im Rahmen des Auftrags besteht ansonsten Gestaltungsfreiheit.

 

III. Honorare und Nebenkosten

 

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

2. Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

3. Das Honorar nach 1. Ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.

 

4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Material- und Laborkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die vom Fotografen in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die

jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

 

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Fotografen bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche

zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Fotografen zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

 

IV. Ausfallhonorar

 

1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.

 

2. Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen die erst innerhalb des dem Shootingtags vorangehenden Werktages erfolgen.

 

3. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung

angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kosten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.

 

5. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur kurzfristigen Übernahme von Fremdkosten, die im Shootingzusammenhang im Vorfeld anfallen und über sein eigenes Honorar hinausgehen. Die Fremdkosten werden vom Auftraggeber zum Shootingbeginn zu 100%

beglichen. Der Fotograf ist berechtigt bei einer Weigerung der Vorauszahlung aller Fremdkosten seitens des Auftraggebers den Shootingantritt gleichfalls zu verweigern ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

 

V. Hinweise zur Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherungs-Abgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.

 

VI. Nutzungsrechte

 

1. Der Fotograf ist der alleinige Inhaber des Urheberrechts an den Fotografien. Dem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechts ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt der Kunde an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Zweck.

 

2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem überreichten Fotomaterial.

 

3. Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten.

 

4. Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Fotografen selbst im vertraglichen Umfang nutzen bzw. an den in dem Vertrag bezeichneten Dritten übertragen.

 

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Fotografen abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Fotografen einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Fotografen auszuzahlen.

 

6. Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, zu archivieren.

 

7. Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital, auch in Teilen zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen.

 

8. Bei unberechtigter Verwendung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung vor Begleichung von in direktem Zusammenhang stehenden Rechnungen, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars und bei nicht explizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren des

fünffachen vereinbarten Tagessatzes / Honorars fällig.

 

VII. Referenz

Der Fotograf ist berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung in jeglicher Form von Medien zu verwenden, soweit die Fotografien nicht kundenseitig einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder abgebildete Personen Widerspruch

einlegen.

VIII. Haftung und Schadensersatz

 

1. Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

2. Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Fotografen verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke.

 

3. Schadenersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

4. Für Foto-Modell-Kosten, Reisespesen etc. haftet der Fotograf nicht.

 

5. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht.

 

6. Die Verhinderung des Fotografen durch Krankheit oder höhere Gewalt versucht keine Schadensersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers.

 

7. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und oder die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von dem Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.

 

8. Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden.

 

X. Auftragsproduktion/Abwicklung

 

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoaufnahmen nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.

 

2. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shooting anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.

 

3.Die dem Fotografen durch den Auftraggeber zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.

 

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung wie auch Verbreitung der Bilder abgegeben haben. Hierzu hat der Auftraggeber entsprechende schriftliche Release vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage auszuhändigen.

 

XI. Schutzrechte Dritter/Haftung

 

1. Für den Fall, dass der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche von Dritten geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die

Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen.

 

2. Der Fotograf übernimmt keinerlei Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekte, es sei denn, es wird entsprechendes unterzeichnetes Release beigefügt. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte, Inneneinrichtungen etc. urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

 

XII. Allgemeines

Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen AGB und des Vertrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der jeweilige Geschäftssitz des Fotografen. Es gilt das

Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.

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